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  • PHYSIO FIT & BEAUTY

    Aktuelles & Informationen

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Informationen zur Therapie

Nach dem Patientenrechtegesetz sind Massage- und Physiotherapeut:innen, ebenso wie Ärzt:innen, zur Aufklärung der Patienten verpflichtet. Dieser Pflicht kommen wir mit unserem Aufklärungs-/und Anmeldebogen, sowie unserer Informationsseite nach.

Die Regelbehandlungszeit bei PHYSIO FIT Worms beträgt zwischen 15 – 20, 25-30 oder 45/60 Minuten, je nach Verordnung bei gesetzlich Versicherten. Heilpraktikerleistungen haben eine Behandlungszeit von 30 Minuten oder 60 Minuten. Die Behandlungszeit enthält für die Therapie alle notwendigen Aufgaben und entspricht nicht der eigentlichen Behandlungszeit!

Die Reinigung, Desinfektion, die Zeit zum Umziehen, Terminvergabe, Dokumentation und das Schreiben eines Therapieberichtes, wenn vom Arzt gewünscht, gehört ebenfalls zur Behandlungszeit.

Heilmittelverordnungen sind immer verschreibungspflichtig und werden vom Arzt verordnet, ausgenommen sind Heilpraktikerleistungen.

Kontraindikationen

die eine Behandlung ausschließen:

  • akute Infekte
  • Fieber
  • Endoprothesen-/Implantatlockerungen
  • frische Frakturen
  • frische Thrombosen
  • maligne Tumore
  • Ekzeme, offene Wunden im Behandlungsgebiet
  • frische Gelenkluxationen

Nach der Behandlung

mögliche Komplikationen

In der Regel sind (physio-)therapeutische Maßnahmen unbedenklich, haben jedoch auch Nebenwirkungen. Darunter fallen z.B. Hämatombildung, Rötungen oder vermehrter Schmerz, kurzzeitige Verschlechterung der Symptomatik, Frakturen (z.B. bei unbekannter Osteoporose), Gelenkluxationen, Wundheilungsstörungen, Überhitzung, vegetative Entgleisung (z.B. bei HWS-Behandlungen möglich), Tumorstreuung (bei unbekannten Tumoren).

Sollten bei Ihnen sonstige außergewöhnliche Beschwerden, in Form von Rötungen inklusive Schwellungen oder Taubheitsgefühlen, auftreten, informieren Sie umgehend Ihren behandelnden Therapeut:innen.


Behandlungsbeginn/
-unterbrechung

Die Behandlung muss spätestens 28 Tage nach Ausstellung der ärztlichen Verordnung (Muster 13) beginnen, bei dringendem Behandlungsbedarf 14 Tage. Bei Entlassmanagementrezepten (Verordnungen aus dem Krankenhaus) muss die Behandlung innerhalb von 7 Tagen erfolgt sein. Bei BG-Rezepten muss das Rezept nach 14 Tagen begonnen werden oder bei dringendem Behandlungsbedarf nach 7 Tagen nach Ausstellungsdatum oder physiotherapeutischem Behandlungsbeginn.    

Bei einer Behandlungsserie bei Rezepten nach Muster 13 darf die Behandlung selbst in der Regel nur einmalig maximal 21 Tage unterbrochen werden. Bei BG-Rezepten sind es maximal 14 Tage. Selbstzahler-/Privatleistungen sind von diesen Regelungen ausgenommen.

Verwaltungsgebühren

Diese gelten für Quittungszettelduplikate, Terminbestätigungen für den Arbeitgeber, Fahrtkostenabrechnung, Mitteilungen/Berichte an den Arzt/Krankenkasse oder für den Patienten, wenn keine vom Arzt gefordert. Je nach gefordertem Dokument zahlen Sie eine Bearbeitungsgebühr von 1,50 € bis 10,00 €.

Ausfallgebühr

Vereinbarte Behandlungstermine die abgesagt/verlegt werden müssen, müssen spätestens 24 Stunden vorher abgesagt werden. Bei kurzfristigen Absagen werden wir Ihnen den Ausfall privat, in der Höhe des festgelegten GKV-Preises oder unseren festgelegten Selbstzahler-/Privatpreisen, in Rechnung stellen. Sie haben die Möglichkeit, per E-Mail oder telefonisch abzusagen. Sollten wir nicht ans Telefon gehen, ist der Anrufbeantworter (AB) angeschaltet, um uns eine Nachricht zu hinterlassen. Wir rufen umgehend zurück.

Absagen und Änderungen erfolgen ausschließlich während der Geschäftsöffnungszeiten. Absagen, die samstags nach 14:00 Uhr oder sonntags auf dem AB oder per Mail erfolgen, können nur für Termine ab Dienstag geltend gemacht werden. Wenn sie Ihren Termin für den Montag rechtzeitig absagen müssen, muss das bis spätestens Samstag 14:00 Uhr erfolgen (24 h beachten).

Nimmt der Patient, gleich aus welchem Grund, den vereinbarten Behandlungstermin nicht wahr, so spricht das Gesetz von Annahmeverzug des Gläubigers (hier: des Patienten). Was in diesem Fall mit dem Vergütungsanspruch geschieht, regelt das Gesetz in § 615 S.1 BGB. Die Praxis wird, bezogen auf den versäumten Behandlungstermin, von seiner Pflicht zur Behandlung befreit, behält aber seine Vergütungsanspruch gemäß § 615 S.1 BGB. Der Inhalt dieses Paragrafen lautet:

„Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete, für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.“

Der Grundgedanke des Gesetzes ist der, dass der Dienstleister im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit auf den Vergütungsanspruch angewiesen ist. Er stellt Zeit, Personal, Räumlichkeiten und Behandlungsmaterialien zur Verfügung. Es sind also kostenintensive Dispositionen zu treffen. Er soll deshalb seinen Vergütungsanspruch nicht aufgrund von Vorkommnissen verlieren, die im Risikobereich des Dienstberechtigten (hier: des Patienten) liegen.


Zuzahlung/Kostenübernahme

Gesetzlich versicherte Patient:innen ab 18 Jahren

haben, sofern sie nicht von der Zuzahlung befreit sind, eine Zuzahlung in Höhe von 10 € Verordnungsblattgebühr (pro Rezept) zuzüglich 10 % des Rezeptwertes an die Praxis zu zahlen.

Die Krankenkasse übernimmt bei Heilmittelbehandlungen nur einen Teil der Kosten.

Dieser Betrag verbleibt nicht bei uns, sondern wird an die Krankenkasse abgeführt.

Die Zuzahlung ist am 1. Tag der Behandlung für die gesamte Behandlungsserie fällig. Die Zahlung kann bar oder per EC – Zahlung erfolgen.

Personen unter 18 Jahren sind grundsätzlich von der Zuzahlung befreit, auch wenn Sie ein Einkommen haben.

Vollendet der/die Patient:in während einer Behandlungsserie sein 18. Lebensjahr, sind von den noch verbliebenen Behandlungen 10 % Zuzahlung zu leisten.

Befreiung von Zuzahlungen mit einem Befreiungsausweis möglich. Beantragung erfolgt über die Krankenkasse.

Privatversicherten und beihilfeberechtigten Patient:innen

empfehlen wir, die Höhe der Kostenübernahme vor Behandlungsbeginn mit Ihrer privaten Krankenversicherung/Beihilfestelle zu klären.

Am Ende der verordneten Behandlungseinheiten erhalten Sie von der Abrechnungsstelle „NOVENTI“ eine Rechnung mit den aufgeführten Behandlungsmaßnahmen und Terminen, sowie Ihrem Originalrezept zugeschickt.

Berufsgenossenschaft

Bei Berufsgenossenschaftliche Heilmittelverordnungen entfällt die Rezeptgebühr.


Heilpraktiker für Physiotherapie

Es handelt sich hierbei um Selbstzahlerleistungen. Alle physiotherapeutischen Leistungen können ohne äztliche Verordnung erfolgen. Privatversicherte/Beihilfe oder Patienten:innen, die eine Zusatzversicherung haben, können die Kosten ganz oder teilweise erstattet bekommen. Der/die Patient:in hat sich bei seiner zuständigen Krankenkasse zu informieren.

Gesetzlich Versicherte bekommen die Leistung in der Regel nicht erstattet.

Jeder Patient erhält vor der ersten Behandlung eine Honorarvereinbarung, einen Erstaufnahme- und Aufklärungsbogen, sowie die Datenschutzvereinbarung. Diese sind durchzulesen ggf. auszufüllen, zu Unterscheiben und dem/der Therapeut:in wieder auszuhändigen. Vor der ersten Behandlung wird noch ein Befund erhoben. Die Kosten sind ebenfalls vor der ersten Behandlung zu entrichten. Sie erhalten dann eine Rechnung die sie bei Ihrem Kostenträger einreichen können.

Wenn Termine versäumt werden bzw. nicht rechtzeitig abgesagt (bis 24h vor Terminbeginn), wird Ihnen der Betrag als Ausfallgebühr in Rechnung gestellt.

Es können Einzeltermine und auch Gruppenbehandlungen verordnet werden.

  • Preise
  • Einzelbehandlung 60 Minuten
    …………………………………………………… 90 €
  • Einzelbehandlung 30 Minuten
    …………………………………………………… 45 €
  • Gruppentherapie
    …………………………………………………………………….. 18 € pro Einheit

Machen Sie Ihren Termin

+49 6241 499 06 77

Öffnungszeiten

Montag 08:00 – 20:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 20:00 Uhr
Mittwoch 07:00 – 20:00 Uhr
Donnerstag 08:00 – 20:00 Uhr
Freitag 07:00 – 17:00 Uhr
Samstag 09:00 – 14:00 Uhr
Sonntag geschlossen

Adresse

Alzeyer Straße 218
67549 Worms
Pfiffligheim